wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter Vergewaltigung, teilweise mehrfach begangenem Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei, unanständigem Benehmen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ausländergesetz, Personenbeförderungsgesetz und Strassenverkehrsgesetz. Mit Entscheid vom 8. März 2017 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) wegen Fluchtgefahr die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 6. Juni 2017. Am 12. Juni 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr um weitere drei Monate.