5. Das Gesuch um Ausrichtung einer Anwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfahren BK 16 335 wird abgewiesen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 335 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 7. Die Kosten des Verfahrens BK 17 243, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 8. Die amtliche Entschädigung für die Beschwerdeverfahren BK 16 263, 16 335 und 17 243 wird im Beschwerdeverfahren BK 16 461 festgesetzt.