7 4.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen in den Verfahren BK 16 263, 16 335 und 17 243 ist am Ende des Hauptverfahrens, d.h. vorliegend im Beschwerdeverfahren BK 16 461 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: