Die Einsetzung gilt auch für das Beschwerdeverfahren und er ist als solcher vom Kanton zu entschädigen. Das Gesuch um Ausrichtung einer Anwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfahren BK 16 335 wird daher abgewiesen. 4.3 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt aufgrund der erneut nötig gewordenen Neubeurteilung der Kanton Bern.