4.2 Die Kosten des Beschlusses BK 16 335, bestimmt auf CHF 1‘000.00, gehen aufgrund der nötig gewordenen Neubeurteilung zu Lasten des Kantons. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Rechtsanwalt B.________ wurde gemäss Ziffer 6 der Entscheidbegründung des Zwangsmassnahmengerichts schon vorgängig als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die Einsetzung gilt auch für das Beschwerdeverfahren und er ist als solcher vom Kanton zu entschädigen.