132 Abs. 1 Bst. a StPO (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 und 16 zu Art. 132 StPO). Der Beschwerdeführer muss in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände zwingend vertreten sein. Es handelt sich dabei um eine amtliche Verteidigung, weil der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um amtliche Einsetzung des notwendigen Verteidigers ersucht hatte. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Rechtsbegehren aussichtslos erscheint. Diese wurde mit der Beiordnung eines notwendigen amtlichen Verteidigers noch nicht beurteilt.