132 Abs. 1 Bst. b StPO ist das gemeinhin übliche Kriterium, wonach die Sache nicht aussichtslos sein darf, von untergeordneter Bedeutung (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 132 StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und will die beschuldigte Person sich von jemand bestimmtem verteidigen lassen und stellt sie entsprechend Antrag bei der Verfahrensleitung, diese Person als notwendiger amtlicher Verteidiger einzusetzen, so fällt auch diese Konstellation unter Art. 132 Abs. 1 Bst.