a StPO). Dies gilt bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren, einschliesslich Nebenverfahren wie Haftbeschwerden (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 731; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 130 StPO). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Bereich der notwendigen Vertretung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Erfolgsaussichten die Verlustgefahren überwiegen (BGE 134 I 92 E. 3.2.1). Auch für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst.