6 beigeordnet wurde und im Beschluss BK 16 263 festgehalten wurde, dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren (E. 6), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Hauptverfahren betrifft die Verlängerung der stationären Massnahme. Hierbei handelt es sich um eine freiheitsentziehende Massnahme, welche eine notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers bedingt (vgl. Art. 130 Bst. a StPO).