schwerden die Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. Urteil 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012) – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BK 16 263 ist folglich abzuweisen. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit muss unter diesen Umständen nicht mehr geprüft werden. 3.6 Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass er aus dem Umstand, dass ihm Rechtsanwalt B.________ im vorinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger