So erscheinen insbesondere die Ausführungen zur behaupteten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bei einer summarischen Betrachtung als offensichtlich unzulängliche appellatorische Kritik. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Rügen, dass das Zwangsmassnahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen hat. Die abschliessende Würdigung wird deshalb erst im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme vorzunehmen sein. Dasselbe gilt für den Einwand der angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.