Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4). Der wesentliche Einwand des Beschwerdeführers geht demnach von vornherein fehl. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers haben voraussichtlich äusserst geringe Aussicht auf Erfolg. So erscheinen insbesondere die Ausführungen zur behaupteten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bei einer summarischen Betrachtung als offensichtlich unzulängliche appellatorische Kritik.