Der Beschwerdeführer vermag dem eingehend begründeten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. insbesondere die Erwägungen II/1-6) keine ansatzweise überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine fehlende gesetzliche Grundlage rügt, ist auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach für die Anordnung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar sind (BGE 142 IV 105 vom 25. Februar 2016 E. 5.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2;