5 3.4 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitshaft fehle und diese auch nicht mit einem Analogieschluss konstruiert werden dürfe. Angesichts dessen erweise sich die Anordnung von Sicherheitshaft als unzulässig und sei umgehend aufzuheben. Die Vorinstanz habe zudem mehrere willkürliche Sachverhaltsfeststellungen begangen und es sei sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht verletzt worden.