221 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vor. Weiter seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für Dritte wirksam begegnet werden könnte. Angesichts der vom Obergericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten und der nun seitens der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug beantragen Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre erscheine die geltend gemachte Dauer der Sicherheitshaft ab Auslaufen der therapeutischen Massnahme bis am 23. September 2016 als verhältnismässig.