Angesichts der drohenden Verletzung von Leib und Leben dürfe für die Annahme der Wiederholungsgefahr kein allzu strenger Massstab gelegt werden, ansonsten potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden. Eine weitergehende Prüfung der Vorbringen der Verteidigung und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme werde im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht vorzunehmen sein. Es liege Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;