Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erscheine es daher nicht angezeigt, den Beschwerdeführer freizulassen. Den Therapieberichten sei zu entnehmen, dass selbst für die Durchführung des Massnahmenvollzugs des Beschwerdeführers hohe Sicherheitsvorkehrungen hätten getroffen werden müssen. Angesichts der drohenden Verletzung von Leib und Leben dürfe für die Annahme der Wiederholungsgefahr kein allzu strenger Massstab gelegt werden, ansonsten potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden.