Er habe auch während des Massnahmenvollzugs weiter delinquiert und Gewalt gegenüber Sachen und Personen angewendet, wobei mehrere solcher Ereignisse im letzten Jahr vorgefallen seien. Aufgrund der zahlreichen Berichte ergebe sich einstimmig, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ausgehe und im Falle einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug eine hohe Gefahr bestehe, dass er schwere Vergehen oder Verbrechen auch gegen Leib und Leben begehe. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erscheine es daher nicht angezeigt, den Beschwerdeführer freizulassen.