3.3 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid, in diversen Gutachten und Therapieberichten sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung sowie einer schizotypischen Störung leide und eine hohe Gewaltbereitschaft zeige. Er habe auch während des Massnahmenvollzugs weiter delinquiert und Gewalt gegenüber Sachen und Personen angewendet, wobei mehrere solcher Ereignisse im letzten Jahr vorgefallen seien.