Im Rechtsmittelverfahren darf der vorinstanzliche Entscheid in die Prüfung miteinbezogen werden (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3). 3.2 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2016 betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als von vornherein aussichtslos erschien oder nicht. 3.3