4 Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, d.h. wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und das Verfahren daher aussichtslos erscheint (BGE 139 III 475 E. 2.2;