Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil 6B_1144/2016 entschieden, dass die Voraussetzungen der Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 1. Satz BV in der Sache zu prüfen sind. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 263 ist demnach einzutreten. Wie im Verfahren BK 16 335 bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt sind, den Verfahrensgegenstand.