Das erneut mit der Sache befasste Gericht ist in seiner Kognition eingeschränkt. Es ist ihm verwehrt, die Sache unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (vgl. MEYER/DORMANN; in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG mit weiteren Hinweisen; BGE 135 III 334 E. 2; 133 III 201 E. 4.2; 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil 6B_1144/2016 entschieden, dass die Voraussetzungen der Kostenbefreiung gestützt auf Art.