2.2 Das Gericht, an welches der Fall zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschrieben. Das erneut mit der Sache befasste Gericht ist in seiner Kognition eingeschränkt.