Die Vorinstanz wird mithin betreffend die Frage nach den Gewinnaussichten der Rechtsbegehren im früheren Beschwerdeverfahren auf die Verhältnisse per Ende Juni 2016 abstellen müssen. Zudem wird sie zu prüfen und im Einzelnen darzulegen haben, ob der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV ist. Es erübrigt sich im Übrigen, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.