Dazu bleibt Folgendes anzufügen. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird mithin betreffend die Frage nach den Gewinnaussichten der Rechtsbegehren im früheren Beschwerdeverfahren auf die Verhältnisse per Ende Juni 2016 abstellen müssen.