Das ist hier nicht der Fall. Es bleibt offen, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch abweist respektive ob und gegebenenfalls weshalb sie das im kantonalen Verfahren gestellte Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft als aussichtslos einschätzt (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 Ill 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird die Voraussetzungen der Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 1. Satz BV in der Sache prüfen und ihren Entscheid nachvollziehbar begründen müssen. Dazu bleibt Folgendes anzufügen.