Im Rahmen einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz ergänzend fest, das Armenrechtsgesuch sei unbegründet. Erwägungen in der Entscheidbegründung dazu fehlen gänzlich, abgesehen vom Hinweis auf die "Begründungslinie im Urteil des Bundesgerichts". Dies rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zu Recht. Nach Art. 112 Abs. 1