(Urteil 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Argumentation, die unentgeltliche Rechtspflege sei für die beschuldigte Person in der StPO nicht vorgesehen und könne ihr deshalb nicht gewährt werden, hat das Bundesgericht unter Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Anspruch ausdrücklich als unzutreffend verworfen (Urteil 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4). Indem die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintritt, verletzt sie Bundesrecht (Art. 29 Abs. 3 BV). 1.4 Im Rahmen einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz ergänzend fest, das Armenrechtsgesuch sei unbegründet.