2014, N. 65 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 66 zu Art. 29 BV). Er garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die zuständige Behörde kann die erteilte Bewilligung zurückziehen, falls die Voraussetzungen, aufgrund derer der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährt worden war, während des Verfahrens weggefallen sind. Ferner können ausbezahlte Beträge nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (BGE 135 1 91 E. 2.4.2.2 S. 96 mit Hinweisen; STEIN- MANN, a.a.