2. 2.1 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsurteil 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 das Folgende E. 1.3 ff.): 1.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gilt für jegliches staatliche Verfahren, in das der Betroffene einbezogen wird (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 65 zu Art.