Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 gut, hob den Beschluss vom 5. September 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück. 1.3 Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 ein neuerliches Beschwerdeverfahren – in Bezug auf die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer – eröffnet und zur Stellungnahme eingeladen. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahengericht verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.