Es wurde festgestellt, dass die Verfahrenskosten für das Verfahren BK 16 263 über CHF 1‘200.00 vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Weiter wurde das Gesuch um Ausrichtung einer Anwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfahren BK 16 335 abgewiesen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 335 wurde nicht eingetreten. Schliesslich wurde bestimmt,