Mit Beschluss BK 16 335 vom 5. September 2016 stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Beschluss BK 16 263 vom 8. Juli 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als mit Ziffer 1 des Dispositivs die Beschwerde (gegen die Anordnung von Sicherheitshaft) abgewiesen worden sei. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 263 wurde nicht eingetreten. Es wurde festgestellt, dass die Verfahrenskosten für das Verfahren BK 16 263 über CHF 1‘200.00 vom Beschwerdeführer zu tragen seien.