Das Zwangsmassnahmengericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer beantragte am 22. August 2016 Folgendes: 1. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren BK 16 263 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Für das vorliegende Verfahren BK 16 335 sei dem Beschwerdeführer eine Anwaltsentschädigung in Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten.