Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung des Armengesuchs an die Beschwerdekammer zurück. 1.2 Am 18. August 2016 eröffnete der Präsident i.V. in Bezug auf die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer ein neuerliches Beschwerdeverfahren (BK 16 335) und gewährte Frist zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.