Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 6B_834/2016 vom 16. August 2016 in der Hauptsache ab, soweit es darauf eintrat. Es hiess die Beschwerde insoweit gut, als die Beschwerdekammer über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht entschieden und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte. Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung des Armengesuchs an die Beschwerdekammer zurück.