1. 1.1 Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland entschied am 13. Juni 2016, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis zum 23. September 2016 in Sicherheitshaft versetzt werde und dass der Vollzug nach Möglichkeit im Therapiezentrum D.________ zu erfolgen habe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in die Freiheit zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.___