Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 243 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilten/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft (2. Neubeurteilung) Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Irre- führung der Rechtspflege 2. Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 16 263 vom 8. Juli 2016 Erwägungen: 1. 1.1 Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland entschied am 13. Juni 2016, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis zum 23. September 2016 in Sicherheitshaft versetzt werde und dass der Vollzug nach Möglichkeit im Therapiezentrum D.________ zu erfolgen habe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in die Freiheit zu entlassen. Zu- dem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________. Mit Beschluss BK 16 263 vom 8. Juli 2016 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘200.00. Gegen diesen Be- schluss erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsa- chen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 6B_834/2016 vom 16. August 2016 in der Hauptsache ab, soweit es darauf eintrat. Es hiess die Be- schwerde insoweit gut, als die Beschwerdekammer über das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht entschieden und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte. Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung des Armengesuchs an die Beschwerdekammer zurück. 1.2 Am 18. August 2016 eröffnete der Präsident i.V. in Bezug auf die Frage der Ertei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer ein neuerliches Beschwerdeverfahren (BK 16 335) und gewährte Frist zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer beantragte am 22. August 2016 Fol- gendes: 1. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren BK 16 263 die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 2. Für das vorliegende Verfahren BK 16 335 sei dem Beschwerdeführer eine Anwaltsentschädi- gung in Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten. Mit Beschluss BK 16 335 vom 5. September 2016 stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Beschluss BK 16 263 vom 8. Juli 2016 insoweit in Rechtskraft er- wachsen sei, als mit Ziffer 1 des Dispositivs die Beschwerde (gegen die Anordnung von Sicherheitshaft) abgewiesen worden sei. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 263 wurde nicht eingetreten. Es wurde fest- gestellt, dass die Verfahrenskosten für das Verfahren BK 16 263 über CHF 1‘200.00 vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Weiter wurde das Gesuch um Ausrichtung einer Anwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfahren BK 16 335 abgewiesen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 335 wurde nicht eingetreten. Schliesslich wurde bestimmt, 2 dass die Kosten des Verfahrens BK 16 335 von CHF 1‘000.00 der Kanton Bern trage. Auch gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 gut, hob den Beschluss vom 5. September 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück. 1.3 Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wurde gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 ein neuerliches Beschwerdeverfahren – in Bezug auf die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer – eröffnet und zur Stellungnahme eingeladen. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahengericht verzichteten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerde- führer liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsurteil 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 das Folgende E. 1.3 ff.): 1.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gilt für jegliches staatliche Verfahren, in das der Betroffene ein- bezogen wird (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, N. 65 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bun- desverfassung, 2015, N. 66 zu Art. 29 BV). Er garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die zuständige Behörde kann die erteilte Bewilligung zurückziehen, falls die Voraussetzungen, aufgrund derer der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV ge- währt worden war, während des Verfahrens weggefallen sind. Ferner können ausbezahlte Beträge nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (BGE 135 1 91 E. 2.4.2.2 S. 96 mit Hinweisen; STEIN- MANN, a.a.O., N. 64 zu Art. 29 BV; WALDMANN, a.a.O., N. 70 zu Art. 29 BV). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungs- rechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteile 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6). Der vorinstanzliche Hinweis auf Art. 190 BV geht deshalb an der Sache vorbei. Im Übrigen kann die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken (Urteil 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Argumentation, die unentgeltliche Rechtspflege sei für die beschuldig- te Person in der StPO nicht vorgesehen und könne ihr deshalb nicht gewährt werden, hat das Bun- desgericht unter Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Anspruch ausdrücklich als unzutreffend ver- worfen (Urteil 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4). Indem die Vorinstanz auf das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege nicht eintritt, verletzt sie Bundesrecht (Art. 29 Abs. 3 BV). 1.4 Im Rahmen einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz ergänzend fest, das Armenrechtsge- such sei unbegründet. Erwägungen in der Entscheidbegründung dazu fehlen gänzlich, abgesehen vom Hinweis auf die "Begründungslinie im Urteil des Bundesgerichts". Dies rügt der Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zu Recht. Nach Art. 112 Abs. 1 3 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächli- cher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf wel- chem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f. mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Es bleibt offen, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch abweist respektive ob und gegebenenfalls weshalb sie das im kantonalen Verfahren gestellte Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft als aussichtslos ein- schätzt (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 Ill 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird die Voraussetzungen der Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 1. Satz BV in der Sache prüfen und ihren Entscheid nachvollziehbar begründen müssen. Dazu bleibt Folgendes anzufügen. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei nach den zutreffenden Ausführun- gen des Beschwerdeführers die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird mithin betreffend die Frage nach den Gewinnaussichten der Rechtsbegehren im früheren Beschwerdeverfahren auf die Verhält- nisse per Ende Juni 2016 abstellen müssen. Zudem wird sie zu prüfen und im Einzelnen darzulegen haben, ob der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV ist. Es erübrigt sich im Üb- rigen, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 2.2 Das Gericht, an welches der Fall zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwä- gungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückwei- sungsauftrag umschrieben. Das erneut mit der Sache befasste Gericht ist in seiner Kognition eingeschränkt. Es ist ihm verwehrt, die Sache unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (vgl. MEYER/DORMANN; in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG mit weiteren Hinweisen; BGE 135 III 334 E. 2; 133 III 201 E. 4.2; 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil 6B_1144/2016 entschieden, dass die Voraussetzungen der Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 1. Satz BV in der Sache zu prüfen sind. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege für das Verfahren BK 16 263 ist demnach einzutreten. Wie im Verfahren BK 16 335 bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt sind, den Verfahrens- gegenstand. Der Beschluss BK 16 263 vom 8. Juli 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als mit Ziffer 1 des Dispositivs die Beschwerde (gegen die Anordnung von Sicherheitshaft) abgewiesen wurde. 3. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege ist somit das Vorliegen von Bedürftigkeit und die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich die 4 Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, d.h. wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und das Verfahren daher aussichtslos erscheint (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1). Die Chancen sind nach den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des (vorläufig festgestellten) Sachverhalts und der Begehren mit summarischer Prüfung auf den Zeitpunkt des Gesuchs abzuschätzen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Im Rechtsmittelverfahren darf der vorinstanzliche Entscheid in die Prüfung miteinbezogen werden (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3). 3.2 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2016 betreffend die Anordnung von Si- cherheitshaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als von vornherein aus- sichtslos erschien oder nicht. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid, in diversen Gutach- ten und Therapieberichten sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung sowie einer schizotypischen Störung leide und eine hohe Gewaltbereitschaft zeige. Er habe auch während des Massnahmenvollzugs weiter delinquiert und Gewalt gegenüber Sachen und Personen angewendet, wo- bei mehrere solcher Ereignisse im letzten Jahr vorgefallen seien. Aufgrund der zahlreichen Berichte ergebe sich einstimmig, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ausgehe und im Fal- le einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug eine hohe Gefahr bestehe, dass er schwere Vergehen oder Verbrechen auch gegen Leib und Leben begehe. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erscheine es daher nicht angezeigt, den Be- schwerdeführer freizulassen. Den Therapieberichten sei zu entnehmen, dass selbst für die Durchführung des Massnahmenvollzugs des Beschwerdeführers hohe Si- cherheitsvorkehrungen hätten getroffen werden müssen. Angesichts der drohen- den Verletzung von Leib und Leben dürfe für die Annahme der Wiederholungsge- fahr kein allzu strenger Massstab gelegt werden, ansonsten potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden. Eine weitergehende Prüfung der Vorbringen der Verteidigung und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Verlän- gerung der stationären Massnahme werde im Hauptverfahren vor dem Regionalge- richt vorzunehmen sein. Es liege Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vor. Weiter seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für Dritte wirksam begegnet werden könnte. Angesichts der vom Obergericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten und der nun seitens der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug beantragen Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre erscheine die geltend gemachte Dauer der Si- cherheitshaft ab Auslaufen der therapeutischen Massnahme bis am 23. September 2016 als verhältnismässig. 5 3.4 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass es an einer gesetzlichen Grund- lage für die Sicherheitshaft fehle und diese auch nicht mit einem Analogieschluss konstruiert werden dürfe. Angesichts dessen erweise sich die Anordnung von Si- cherheitshaft als unzulässig und sei umgehend aufzuheben. Die Vorinstanz habe zudem mehrere willkürliche Sachverhaltsfeststellungen begangen und es sei sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht verletzt worden. 3.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände müssen bei einer summarischen Prüfung als offensichtlich unbehelflich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer vermag dem eingehend begründeten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. insbesondere die Erwägungen II/1-6) keine ansatzweise überzeugenden Ar- gumente entgegenzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine fehlende gesetzliche Grundlage rügt, ist auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach für die Anordnung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren die Art. 221 und 229 ff. StPO analog an- wendbar sind (BGE 142 IV 105 vom 25. Februar 2016 E. 5.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4). Der wesentliche Einwand des Beschwerdeführers geht demnach von vornherein fehl. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers haben voraussichtlich äusserst geringe Aussicht auf Erfolg. So erscheinen insbe- sondere die Ausführungen zur behaupteten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bei einer summarischen Betrachtung als offensichtlich unzulängliche appellatori- sche Kritik. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Rügen, dass das Zwangs- massnahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen hat. Die abschliessende Würdigung wird deshalb erst im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnah- me vorzunehmen sein. Dasselbe gilt für den Einwand der angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts zu prüfen, ob es sich beim Sachgericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht handelt. Gegen die vom Zwangsmassnahmengericht festgestellte sehr ungünstige Rückfallprognose wen- det der Beschwerdeführer zusammenfassend nichts Substanzielles ein. Mit Blick auf den eingehend begründeten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, in welchem unter Verweis auf diverse aussagekräftige Gutachten und Therapieberich- te detailliert aufgezeigt wurde, weshalb eine sehr ungünstige Rückfallgefahr sowie die Gefahr von drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen gegeben seien, müssen die Gewinnchancen des Beschwerdeführers daher insgesamt als erheblich geringer als die Verlustchancen bezeichnet werden. Das angestrebte Beschwerde- verfahren mit dem Antrag um Aufhebung der Sicherheitshaft ist daher – auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Haftbe- schwerden die Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. Urteil 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012) – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BK 16 263 ist folglich abzuweisen. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit muss un- ter diesen Umständen nicht mehr geprüft werden. 3.6 Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass er aus dem Umstand, dass ihm Rechtsanwalt B.________ im vorinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger 6 beigeordnet wurde und im Beschluss BK 16 263 festgehalten wurde, dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren (E. 6), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Hauptverfahren betrifft die Verlängerung der stationären Massnahme. Hierbei handelt es sich um eine freiheitsentziehende Massnahme, welche eine notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers bedingt (vgl. Art. 130 Bst. a StPO). Dies gilt bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren, einschliesslich Ne- benverfahren wie Haftbeschwerden (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 731; SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 130 StPO). Die Beigabe ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters im Bereich der notwendigen Vertretung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Erfolgsaussichten die Verlustge- fahren überwiegen (BGE 134 I 92 E. 3.2.1). Auch für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist das ge- meinhin übliche Kriterium, wonach die Sache nicht aussichtslos sein darf, von un- tergeordneter Bedeutung (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 132 StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und will die beschuldigte Person sich von jemand bestimmtem verteidigen lassen und stellt sie entsprechend Antrag bei der Verfahrensleitung, diese Person als notwendiger amtlicher Verteidiger einzusetzen, so fällt auch diese Konstellation unter Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 und 16 zu Art. 132 StPO). Der Beschwerdeführer muss in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände zwingend vertreten sein. Es handelt sich dabei um eine amtliche Verteidigung, weil der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um amtliche Einsetzung des notwendigen Verteidigers ersucht hatte. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Rechtsbegehren aussichtslos erscheint. Diese wurde mit der Beiordnung eines notwendigen amtlichen Verteidigers noch nicht beurteilt. 4. 4.1 Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen wird, erübrigt sich eine Neubeurteilung der Kostenauflage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 5.2). Es bleibt dabei, dass dem Beschwer- deführer im Verfahren BK 16 263 die Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00 aufzuer- legen sind und er nicht von der Bezahlung dieser Kosten befreit wird. 4.2 Die Kosten des Beschlusses BK 16 335, bestimmt auf CHF 1‘000.00, gehen auf- grund der nötig gewordenen Neubeurteilung zu Lasten des Kantons. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Ver- fahrenskosten) wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Rechtsanwalt B.________ wurde gemäss Ziffer 6 der Entscheidbegründung des Zwangsmass- nahmengerichts schon vorgängig als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die Einset- zung gilt auch für das Beschwerdeverfahren und er ist als solcher vom Kanton zu entschädigen. Das Gesuch um Ausrichtung einer Anwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfahren BK 16 335 wird daher abgewiesen. 4.3 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt aufgrund der erneut nötig gewordenen Neubeurteilung der Kanton Bern. 7 4.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen in den Verfahren BK 16 263, 16 335 und 17 243 ist am Ende des Hauptverfahrens, d.h. vorliegend im Beschwerdeverfahren BK 16 461 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss BK 16 263 vom 8. Juli 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als mit Ziffer 1 des Dispositivs die Beschwerde (gegen die Anordnung von Sicherheitshaft) abgewiesen wurde. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 263 wird abge- wiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Verfahrenskosten für das Verfahren BK 16 263 über CHF 1‘200.00 vom Beschwerdeführer zu tragen sind. 4. Die Kosten des Verfahrens BK 16 335, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Das Gesuch um Ausrichtung einer Anwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfahren BK 16 335 wird abgewiesen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 335 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 7. Die Kosten des Verfahrens BK 17 243, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 8. Die amtliche Entschädigung für die Beschwerdeverfahren BK 16 263, 16 335 und 17 243 wird im Beschwerdeverfahren BK 16 461 festgesetzt. 9. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent E.________ - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern 9 Bern, 25. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10