3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)