4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Anzeige des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm gegenüber erfolgten polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit den zwei Hausverweisungen zu prüfen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist.