5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Rest trägt der Kanton Bern. Mangels Antrags ist eine allfällige Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO).