Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, den Sachverhalt erstmalig abzuklären und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Es kann auch nicht von vornherein gesagt werden, dass – unabhängig von der sachverhaltsmässigen Ausgangslage – ein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vorliegen würde, so dass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Abgesehen davon handelt es sich auch nicht um einen dringenden Fall, bei welchem dem Beschleunigungsgebot durch Heilung Nachachtung verschafft werden müsste.