Die Voraussetzungen einer Heilung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Sachverhalt ist nicht liquid. Unklar ist nicht nur, weshalb und wie der Beschwerdeführer aus der Wohnung seines Kollegen verwiesen worden ist, ob die Vermieterin ein (gültiges) Hausverbot erteilt hat oder ob allenfalls unklare Verhältnisse vorlagen, sondern insbesondere auch, von welcher Ausgangslage die Polizeibeamten – v.a. beim zweiten Einschreiten – ausgingen bzw. hätten ausgehen sollen. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, den Sachverhalt erstmalig abzuklären und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.