Der Polizeibeamtin, welche beide Male zugegen gewesen sei, seien seine Einwände beim zweiten Mal bereits bekannt gewesen, aber ungeachtet dessen habe sie ihn der Wohnung verwiesen. 4.2 Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft diese Vorwürfe nicht geprüft. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn der Gehörsanspruch formeller Natur ist und in der Regel eine Rückweisung zur Folge hat, ist eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen.