2 rechtens sei. Die Polizeibeamten hätten ihm gegenüber eingeräumt, die Gesetzeslage nicht zu kennen. Trotzdem hätten sie ihn genötigt, umgehend die Wohnung zu verlassen. Unrechtmässig sei das Verhalten deswegen gewesen, weil das Hausrecht dem Mieter, d.h. seinem Kollegen, und nicht der Vermieterin zustehe, Letztere somit kein Hausverbot erteilen könne. Der Polizeibeamtin, welche beide Male zugegen gewesen sei, seien seine Einwände beim zweiten Mal bereits bekannt gewesen, aber ungeachtet dessen habe sie ihn der Wohnung verwiesen.