In eigenen Rechten verletzt ist der Beschwerdeführer indessen im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Hausverweisungen. Diesen Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft nicht beurteilt und insoweit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde wird in analoger Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Schriftenwechsel beurteilt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zweimal völlig widerrechtlich aus der Wohnung eines Kollegen herausgeholt und weggewiesen worden zu sein. Er habe bei beiden Malen die Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht