Soweit sich die Beschwerde gegen (angeblich) rechtswidriges Verhalten der Polizeibeamten gegenüber seinem Freund richtet, ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt worden. Dass er die Rechte des angeblich Geschädigten im Sinn einer Bestellung als Rechtsbeistand wahrnehme (Art. 127 StPO), macht er weder geltend noch belegt er dies mit entsprechender Vollmacht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten. In eigenen Rechten verletzt ist der Beschwerdeführer indessen im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Hausverweisungen.