382 Abs. 1 StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist nur, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Soweit sich die Beschwerde gegen (angeblich) rechtswidriges Verhalten der Polizeibeamten gegenüber seinem Freund richtet, ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt worden.