Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 239 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte Mitarbeiter der A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Menschenrechtsverletzung und Amtsmiss- brauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. Juni 2017 (EO 17 6473) Erwägungen: 1. Am 7. Juni 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Anzeige von B.________ wegen Menschen- rechtsverletzung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Fortführung des Verfahrens. 2. In seiner Anzeige vom 5. Juni 2017 monierte der Beschwerdeführer zum einen rechtswidriges und unverhältnismässiges Vorgehen von Polizeibeamten gegenüber seinem Freund C.________ im Rahmen einer Razzia an der E.________-Strasse in F.________. Zum anderen machte er geltend, dass er selber an besagter Adres- se zweimal durch die Polizei in widerrechtlicher Weise weggewiesen worden sei, obschon er die Polizeibeamten darauf hingewiesen habe, dass die Vermieterin sei- nem Kollegen nicht verbieten könne, Besuch zu empfangen. 3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als ge- schädigte Person ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittel- bar verletzt ist nur, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Soweit sich die Beschwerde gegen (angeblich) rechtswidriges Verhalten der Poli- zeibeamten gegenüber seinem Freund richtet, ist der Beschwerdeführer nicht un- mittelbar in eigenen Rechten verletzt worden. Dass er die Rechte des angeblich Geschädigten im Sinn einer Bestellung als Rechtsbeistand wahrnehme (Art. 127 StPO), macht er weder geltend noch belegt er dies mit entsprechender Vollmacht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten. In eigenen Rechten verletzt ist der Beschwerdeführer indessen im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Hausverweisungen. Diesen Sachverhalt hat die Staats- anwaltschaft nicht beurteilt und insoweit ist auf die form- und fristgerechte Be- schwerde einzutreten. Die Beschwerde wird in analoger Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Schriftenwechsel beurteilt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zweimal völlig widerrechtlich aus der Woh- nung eines Kollegen herausgeholt und weggewiesen worden zu sein. Er habe bei beiden Malen die Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht 2 rechtens sei. Die Polizeibeamten hätten ihm gegenüber eingeräumt, die Gesetzes- lage nicht zu kennen. Trotzdem hätten sie ihn genötigt, umgehend die Wohnung zu verlassen. Unrechtmässig sei das Verhalten deswegen gewesen, weil das Haus- recht dem Mieter, d.h. seinem Kollegen, und nicht der Vermieterin zustehe, Letzte- re somit kein Hausverbot erteilen könne. Der Polizeibeamtin, welche beide Male zugegen gewesen sei, seien seine Einwände beim zweiten Mal bereits bekannt gewesen, aber ungeachtet dessen habe sie ihn der Wohnung verwiesen. 4.2 Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft diese Vorwürfe nicht geprüft. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn der Gehörsanspruch for- meller Natur ist und in der Regel eine Rückweisung zur Folge hat, ist eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen. Eine Heilung fällt in denjeni- gen Fällen in Betracht, in denen der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungs- befugnis zusteht wie ihrer Vorinstanz, die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass sich die von der Gehörsverletzung betrof- fene Partei vor der Rechtsmittelinstanz äussern kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abgesehen werden, wenn und soweit sie zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem In- teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2). Die Voraussetzungen einer Heilung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Sachverhalt ist nicht liquid. Unklar ist nicht nur, weshalb und wie der Beschwerdeführer aus der Wohnung seines Kollegen verwiesen worden ist, ob die Vermieterin ein (gültiges) Hausverbot erteilt hat oder ob allenfalls unklare Verhältnisse vorlagen, sondern insbesondere auch, von welcher Ausgangslage die Polizeibeamten – v.a. beim zweiten Einschreiten – ausgingen bzw. hätten ausgehen sollen. Es kann nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz sein, den Sachverhalt erstmalig abzuklären und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Es kann auch nicht von vornherein gesagt werden, dass – unabhängig von der sachverhaltsmässigen Ausgangslage – ein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vorliegen würde, so dass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Abgesehen davon handelt es sich auch nicht um einen dringenden Fall, bei welchem dem Beschleunigungsgebot durch Heilung Nachachtung verschafft werden müsste. Die Angelegenheit wird da- her zur näheren Abklärung und rechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Re- gionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, den bisher nicht geprüften Teil der Anzeige des Beschwerdeführers zu behandeln. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Rest trägt der Kanton Bern. Mangels Antrags ist eine allfällige Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Anzeige des Be- schwerdeführers hinsichtlich des ihm gegenüber erfolgten polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit den zwei Hausverweisungen zu prüfen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest, aus- machend CHF 400.00, trägt der Kanton. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 17. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5 6